Vertragsarten und Vertragsformen

Linearer Leasingvertrag:

Der lineare Leasingvertrag ist der Standardvertrag mit gleichbleibenden Leasingmieten, unabhängig von der Entwicklung des Zinsniveaus am Kreditmarkt. Es handelt sich um einen unkündbaren Vertrag, der für eine Grundmietzeit abgeschlossen wird.

Kündbarer Leasingvertrag:

Er entspricht dem linearen Leasingvertrag mit der Besonderheit, dass die vereinbarte Grundmietzeit sich automatisch verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Die Kündigungsregeln werden im Leasingvertrag hervorgehoben und ermöglichen, es zu vereinbarten Ablösekonditionen den Vertrag auch vor Ende der Grundmietzeit zu kündigen.

Progressiver Leasingvertrag:

Wie der Name bereits sagt, wird der Vertrag auf eine Grundmietzeit abgeschlossen, in der sich die Leasingmieten in einem vorgegebenen Rhythmus steigern. Dies ist eine Vertragsart, die bestens geeignet ist für junge Unternehmen, die sich im Aufbau befinden, oder Unternehmen, die auf Grund der Auftragslage einen entsprechenden Ertragsanstieg im Voraus berechnen können.

Für alle Vertragsarten gilt, dass die steuerlichen Regelungen der AfA-Zeiten eingehalten werden müssen.

Saisonale Verträge:

Hierbei handelt es sich um Leasingverträge, die über eine feste Grundmietzeit abgeschlossen werden, deren monatliche Mieten aber je nach Jahreszeit unterschiedlich hoch sind. Eine Vertragsform, die sich im saisonabhängigen Gastronomiebereich, im Baugewerbe und ähnlichen Betriebszweigen anbietet.

Degressiver Leasingvertrag:

Dieser Vertragstyp ist die Umkehr des progressiven Vertrags und eignet sich für Unternehmen, die im Moment hohe Einnahmen verzeichnen, aber konjunkturell voraussehen können, dass die Einnahmenseite in den Folgejahren absinkt.

Mietkauf:

Der Mietkauf entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf und bezeichnet eine Spezialform der Fremdfinanzierung.
Der Mietkäufer ist von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts. Der Leasing-Geber hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate einen Eigentumsvorbehalt. Erst mit der Bezahlung der letzten Rate wird der Mietkäufer Eigentümer.

Ein Mietkaufvertrag kann aber auch mit einer letzten Blockrate versehen werden.
Die Besonderheit des Mietkaufs in steuerlicher Hinsicht ist, dass die Umsatzsteuer aller Mietkaufraten mit der ersten Mietkaufrate zu zahlen ist.

Häufig gestellte Fragen

Unter Leasing versteht man die Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern gegen Entgeld auf der Grundlage eines Leasingvertrages. Leasing ist eine Investitionsform ohne Auswirkungen auf die Bilanz des Investors. Der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer überträgt den Gebrauch, bzw. die Nutzung eines Vermögensgegenstandes (Leasingobjekt) für eine vereinbarte Zeit.

Zahlen Sie einem neuen Angestellten sein Gehalt drei Jahre im Voraus? Nein! Sie entlohnen Ihre Mitarbeiter normalerweise über ein monatliches Gehalt. Das beim Leasing zu Grunde liegende Konzept ist genauso aufgebaut. Auf diese Weise können Sie für die Nutzung des Leasingobjekts aufwandsgerecht bezahlen, nach dem bekannten Prinzip „pay as you earn“, denn die Vorteile des Leasing sind: keine Bindung von liquiden Mitteln, keine Nutzung und damit Einschränkung der Kreditlinien, Verbesserung der Bilanz- und Kapitalstruktur.

Leasing ermöglicht das Arbeiten mit der neuesten Technik. Der Leasingnehmer kann am Ende der Vertragslaufzeit entscheiden, ob er das Leasinggut weiter nutzt oder es durch einen neuen Leasingvertrag ersetzt.

Nutzen Sie die Steuervorteile durch Leasing! Die monatlichen Leasingraten sind sofort abzugsfähige Betriebsabgaben, woraus Vorteile bei der Berechnung der Gewerbeertragssteuer im Vergleich zu einem Bankkredit entstehen. Leasing führt zu Steuerminderung durch den Wegfall investitionsbezogener Steuern. Leasing ist bilanzneutral, d.h. die Bilanz weist kein zusätzliches Anlagevermögen auf!

Am Vertragsende stehen verschiedene Optionen zur Auswahl: Der Leasingnehmer kann das Leasinggut zurückgeben, es erwerben oder es über einen Prolongationsvertrag weiter nutzen. Am Ende des Leasingvertrages ist immer noch die Leasinggesellschaft Eigentümer. Hat der Leasingnehmer einen zusätzlichen Restwertvertrag abgeschlossen, ist die Leasinggesellschaft berechtigt das Leasingobjekt zu dem in der Restwertregelung vereinbarten Betrag anzudienen. Andernfalls muss der Leasingnehmer sich mit der Leasinggesellschaft einigen, ob er das Leasinggut zurück gibt, erwirbt oder weiter nutzen möchte.